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Zunft
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Als ZĂŒnfte – von althochdeutsch zumft ‚zu ziemen‘ – bezeichnet man stĂ€ndische Körperschaften von Handwerkern, wie sie seit dem Mittelalter zur Wahrung gemeinsamer Interessen entstanden und hauptsĂ€chlich bis ins 19. Jahrhundert existierten, in gewissen Regionen (beispielsweise in der Schweiz, vgl. hier) bis heute. Die ZĂŒnfte bildeten ein soziales und ökonomisches System zur Regelung von Rohstofflieferungen, BeschĂ€ftigungszahlen, Löhnen, Preisen, Absatzmengen bis hin zur Witwenversorgung. ZĂŒnfte umfassten mitunter mehrere Berufsgruppen. Äußeres Zeichen waren nach mittelalterlicher Tradition Zunftordnung, Wappen, Zunftzeichen und -kleidung.

Die ZĂŒnfte schrieben ihren Mitgliedern zur Sicherung von QualitĂ€ten Produktionsmethoden vor. Dadurch wehrten sie zwar Überproduktionen ab, andererseits verhinderten sie die EinfĂŒhrung neuer, produktiverer, eventuell weniger gesundheitsgefĂ€hrdender Produktionstechniken. Sie garantierten ihren Mitgliedern ein standesgemĂ€ĂŸes, also „gerechtes“ Einkommen. Den Verbrauchern war durch Ausschalten von Preiswettbewerb ein stabiles Preis-Leistungs-VerhĂ€ltnis garantiert – allerdings auf hohem Preis-Niveau (Siehe auch: Kartell).

Contents

‱ Begriff
‱ Geschichte
‱ Amsterdam
‱ Antwerpen
‱ Bern
‱ Bozen
‱ Preußen
‱ ZĂŒrich
‱ England
‱ Lehrlinge
‱ Gesellen
‱ Meister
‱ Frauen
‱ Slawen
‱ Siehe auch
‱ Literatur
‱ Weblinks

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Begriff

Seit dem Mittelalter und bis zur Industrialisierung im 19. Jahrhundert wurde der Zusammenschluss von Handwerksmeistern neben dem heute gĂ€ngigen Begriff Zunft auch als Gilde, Gaffel, Amt (norddeutsch), Einung, Innung (sĂ€chsisch) oder Zeche bezeichnet.cite-ref-1[1] Heute benennt die wissenschaftssprachliche Übereinkunft in Deutschland den Zusammenschluss von Handwerksmeistern als Zunft und den Zusammenschluss von Kaufleuten seit dem Mittelalter und der frĂŒhen Neuzeit als Gilde, wohingegen in England mit guild beides bezeichnet wird.

Geschichte

VorlĂ€ufer stĂ€dtischer ZĂŒnfte gab es seit der römischen Kaiserzeit; sie dienten vor allem der steuerlichen Erfassung ihrer Mitglieder, die daraufhin oft auf das Land auswichen.cite-ref-2[2] Der lateinische Ausdruck fĂŒr diese Vereinigungen war collegium, beispielsweise der Handwerker, Kaufleute, Schiffsbesitzer, BĂ€cker usw.cite-ref-3[3]

Die AnfĂ€nge des Zunftwesens in Mittel-, West- und Nordwesteuropa sind im Hochmittelalter zu finden, als zahlreiche neue StĂ€dte gegrĂŒndet wurden (StadtgrĂŒndungsphase) und die Handwerkszweige in den StĂ€dten sich stark spezialisierten.

Als Ă€ltester urkundlich belegter VorlĂ€ufer der spĂ€teren ZĂŒnfte gilt die im Jahr 945 begrĂŒndete Frankfurter Fischer- und Schiffer-Bruderschaft.cite-ref-4[4] 1010 entstand die WĂŒrzburger Fischerzunft, die ihr Bestehen jedes Jahr am 6. Januar feiert.cite-ref-5[5]

In den meisten deutschen StĂ€dten lag die Macht anfĂ€nglich nur in den HĂ€nden des stĂ€dtischen Adels und der Ministerialen der Klöster, Bischöfe und Hochadeligen. SpĂ€ter konnten auch die Fernkaufleute gewisse Rechte und politischen Einfluss erkĂ€mpfen. Die Vereinigung von Handwerkern zu ZĂŒnften, das heißt ihre Organisation innerhalb der Stadt, war wĂ€hrend dieser Zeit oft stark eingeschrĂ€nkt oder gar verboten. Ein Zusammenschluss einer Gruppe von Menschen oder eine „Verschwörung“, wie man es zeitgenössisch nannte, bedeutete in einer mittelalterlichen Stadt fast immer politische Einflussnahme. Die GrĂŒndung der ZĂŒnfte war in manchen StĂ€dten mit einer so genannten „Zunftrevolution“ oder einem politischen Umschwung verbunden. Allerdings wurde den ZunftbĂŒrgern hĂ€ufig von vornherein weitgehende Autonomie zuerkannt, um die NeugrĂŒndung von StĂ€dten fĂŒr HĂ€ndler und Handwerker attraktiv zu gestalten (z. B. Freiburg im Breisgau im Jahr 1120).

In bestimmten StĂ€dten im Heiligen Römischen Reich gelang es den in ZĂŒnften organisierten Handwerkern sogar, die politische Macht ganz oder teilweise zu erobern. In den ReichsstĂ€dten galten zeitweise Zunftverfassungen, die den ZĂŒnften eine Dominanz im Rat garantierten,cite-ref-6[6] was jedoch nicht mit einer Demokratie im modernen Sinne gleichgesetzt werden kann. In Pfullendorf fanden jĂ€hrlich Wahlen statt. Diese Verfassung hatte Modellcharakter fĂŒr viele StĂ€dte und galt in Pfullendorf in den Jahren 1383 bis 1803. Auch ZĂŒrich hatte bis 1798 eine „Zunftverfassung“.

In Antwerpen durften ab dem Jahr 1435 die Gilden und ZĂŒnfte Delegierte in den Stadtrat entsenden. Damit wurde der so genannte Montags-Rat um eine vierte Kraft ergĂ€nzt: Neben den Ratsherren (Exekutive), den ehemaligen Ratsherren und den Vorstehern der Stadtbezirke wirkten die Vertreter der ZĂŒnfte als politische AmtstrĂ€ger.cite-ref-7[7]

Im 13. und 14. Jahrhundert trugen ZĂŒnfte und Gilden viel zum technischen Fortschritt bei und waren bisweilen revolutionĂ€r: Sie fochten gegen das stĂ€dtische Patriziat, sie gaben einem breiten Teil der Bevölkerung Aufstiegsmöglichkeiten und amteten als Volksvertreter. Innerhalb der Gilden und ZĂŒnfte gab es soziale Institutionen wie Wahlen, Vertretungen, gemeinsame Sitzungen und eine strukturierte Teilhabe am Leben der Vereinigung. Bert De Munck, ein Professor fĂŒr Volkskunde der UniversitĂ€t Antwerpen, bezeichnet diese frĂŒhen ZĂŒnfte deshalb als „cradel of western democracies“, als Wiege der westlichen Demokratien.cite-ref-8[8] Dabei hebt er vor allem deren Institutionen und damit deren soziales Kapital hervor.

Im SpĂ€tmittelalter und der FrĂŒhen Neuzeit verschwanden jedoch die meisten Zunftrepubliken unter dem Druck der LandesfĂŒrsten wieder und der politische Einfluss der ZĂŒnfte wurde eingeschrĂ€nkt oder ganz auf das Wirtschaftsrecht reduziert. Um das Jahr 1550 wurde die „Zunftherrschaft“ in allen ReichsstĂ€dten durch Kaiser Karl V. abgeschafft.cite-ref-9[9] Danach waren dort bis zum Ende des Heiligen Römischen Reichs wieder patrizische Machtstrukturen vorherrschend.

Gegen die Macht der Meister innerhalb der ZĂŒnfte bildeten die Gesellen ab dem SpĂ€tmittelalter eigene Gesellenvereinigungen.

Die nicht in ZĂŒnften organisierten Handwerker gehörten mancherorts zur sogenannten Meinheit. Sie hatten dann im Gegensatz zu ungebundenen Gesellen, Knechten und Tagelöhnern jedoch hĂ€ufig das BĂŒrgerrecht.

Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation mussten im 18. Jahrhundert ZĂŒnfte aus mindestens drei Meistern bestehen, damit Abstimmungen einfacher wurden. Wenn die Mitglieder aus ihr allerdings wieder austraten, so konnte die Zunft auch in einer einzigen Person weiterbestehen.cite-ref-0-10-0[10] Es war damals eine hĂ€ufig debattierte Frage, ob Mitgliedschaft in zwei ZĂŒnften gleichzeitig möglich sei. Dies war möglich, solange es dasselbe Handwerk war, „zum Exempel ein Seiffensieder in Halle und in Naumburg“.cite-ref-0-10-1[10] Ein Mann konnte jedoch nicht zwei ZĂŒnften eines verschiedenen Handwerks angehören. Da galt der Grundsatz: „Viel Handwerke verderben einen Meister.“cite-ref-0-10-2[10] Beim Neubau eines Hauses hatte der Bauherr gemĂ€ĂŸ Anordnungen des 18. Jahrhunderts zur BrandverhĂŒtung im KurfĂŒrstentum Trier und in weiteren KurfĂŒrstentĂŒmern des Heiligen Römischen Reichs „allemal ein[en] ordentliche[n] in einer erzstiftischen Zunft aufgenommene[n] Meister als Maurer, Zimmermann etc.“ zu beschĂ€ftigen, der „fĂŒr die Abwendung von Feuersgefahr in dem von ihm angeordneten Bau verantwortlich seyn muß, zumalen wann er dafĂŒr billigmĂ€ĂŸig bezahlt wird“.cite-ref-11[11]

Das Leben des einzelnen Gruppenmitglieds wurde von der Zunft entscheidend bestimmt. Nur in dieser Einbindung konnte der Zunfthandwerker seiner Arbeit nachgehen. Die Gemeinschaft der Amtsmeister regelte die Arbeit und BetriebsfĂŒhrung des Einzelnen, die QualitĂ€t seiner Produkte, kontrollierte seine sittliche LebensfĂŒhrung, sicherte ihn in individuellen NotfĂ€llen ab und betete fĂŒr das Seelenheil ihrer verstorbenen Mitglieder.

Die Entwicklung des Handwerks vom Ende des Mittelalters bis zum 19. Jahrhundert wird durchweg als anhaltender Niedergang beschrieben, unter dem mit der EinfĂŒhrung der Gewerbefreiheit ein befreiender Schlussstrich gezogen wurde. An Ausartungen des Brauchtums und ĂŒberholten sozialen Strukturen ist diese Beurteilung oft verdeutlicht worden. In der neueren Forschungcite-ref-12[12]cite-ref-13[13] hat man auch die wirtschaftlichen HintergrĂŒnde dieses Abstiegs durchleuchtet. Von konjunkturellen Schwankungen abgesehen sanken die Realeinkommen der Handwerker erheblich. Ursachen waren die Trennung von Produktion und Handel (Verlagssystem), großbetriebliche Produktionsformen (Manufaktur und Massenproduktion), die Konkurrenz neuer und zum Teil importierter Warenarten und die weitrĂ€umige Verflechtung des Marktes durch neue Straßen und Verkehrsmittel.

Ob das Ende der ZĂŒnfte als eine Geschichte des Niedergangs zu begreifen ist oder doch auch Elemente der protoindustriellen Neuorientierung enthielt, mit anderen Worten, ob der Schritt von einer „vertikalen SolidaritĂ€t“ der jeweils eigenen Zunft zur „horizontalen SolidaritĂ€t“ der Arbeiterbewegung vorbereitet oder gar vollzogen wurde, ist noch Gegenstand der wissenschaftlichen Kontroverse.cite-ref-14[14]cite-ref-15[15]cite-ref-16[16]

Der Zunftzwang und damit die wirtschaftliche Macht der ZĂŒnfte wurden nach der Französischen Revolution in den von Napoleon dominierten Gebieten auch im deutschsprachigen Raum stark eingeschrĂ€nkt oder ganz aufgehoben und dafĂŒr die staatliche Konzession eingefĂŒhrt.cite-ref-17[17] Nachdem der Zunftzwang nach den Befreiungskriegen wohl stellenweise wiederhergestellt worden war, riss die Diskussion um die Gewerbefreiheit nun nicht mehr ab und spĂ€testens im Jahr 1873 ist diese im Deutschen Reich ĂŒberall eingefĂŒhrt gewesen (siehe Gewerbeordnung).

In der Schweiz verloren die ZĂŒnfte mit der Helvetischen Revolution 1798 vorĂŒbergehend ihre Macht, die sie aber teilweise mit der Mediation im Jahr 1803 wieder zurĂŒckerlangten. In den meisten Stadtkantonen wurden die Vorrechte der ZĂŒnfte um das Jahr 1830 mit der erzwungenen politischen und wirtschaftlichen Gleichberechtigung der Land- mit der Stadtbevölkerung beseitigt, in Basel jedoch erst in den 1870er Jahren.

Moderne Nachfolger der ZĂŒnfte sind die Handwerksinnungen. Mancherorts bestehen ZĂŒnfte noch als Handwerkervereinigungen oder als folkloristische oder gesellschaftliche Vereine wie in ZĂŒrich. In den verschiedenen deutschen Gebieten wurden durch die EinfĂŒhrung der Gewerbefreiheit im Laufe des 19. Jahrhunderts die ZĂŒnfte abgeschafft.

Regionale Besonderheiten

Aachen und Köln

In Aachen und Köln wirkten ZĂŒnfte in den als „Gaffeln“ bezeichneten Korporationen, wie es in Köln im Verbundbrief von 1396cite-ref-18[18] und in Aachen im Aachener Gaffelbrief von 1450 verfassungsgemĂ€ĂŸ festgeschrieben wurde.

Amsterdam

In Amsterdam grĂŒndeten die NĂ€herinnen im Jahr 1579 eine unabhĂ€ngige Zunft.cite-ref-crowston-19-0[19] Ab 1617 diente das ehemalige Stadttor Sint Antoniespoort, als Zunfthaus fĂŒr mehrere ZĂŒnfte.

Antwerpen

In Antwerpen unterhielten die ZĂŒnfte AltĂ€re in der Liebfrauenkathedrale. Deren Altarbilder sind Meisterwerke der Malerei des Barock. Bereits 1435 erlaubte der BurgunderfĂŒrst Philipp der Gute, dass die damals 21 ZĂŒnfte insgesamt 12 Delegierte in den Stadtrat entsenden durften.cite-ref-20[20]

Bern

In Bern sind die Gesellschaften und ZĂŒnfte bis heute Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Bozen

In Bozen wie auch sonst im Tiroler Raum waren ZĂŒnfte als korporative „Bruderschaften“ organisiert, mit eigener Zunftlade und einem gewĂ€hlten Vorstand. So ist fĂŒr das Jahr 1471 eine Bozner „schneider bruderschafft“ mit eigener Satzung bezeugt, wĂ€hrend die Bruderschaft der Bozner Binder 1495 quellenmĂ€ĂŸig fassbar wird.cite-ref-21[21]

Norddeutschland und Westfalen

In den großen StĂ€dten nahe den norddeutschen KĂŒsten hießen die meisten ZĂŒnfte traditionell Ämter. Daneben gab es noch weitere Handwerks-Korporationen wie die Laden der Gesellen und andere, die sich teilweise BrĂŒderschaften oder Bruderschaftencite-ref-22[22] nannten, wie die Totenladen und andere Kassen, in welche die Mitglieder regelmĂ€ĂŸig einzahlten, um die Zunftangehörigen, ihre Witwen und Kinder bei Krankheit oder Tod zu unterstĂŒtzen. In Hamburg gab es 1850 noch 32 Ämter und acht BrĂŒderschaften; 1863 wurden sie mit EinfĂŒhrung der Gewerbefreiheit abgeschafft,cite-ref-23[23] ebenso 1861 in Bremen und 1866 in LĂŒbeck. Im westfĂ€lischen Beckum sind bis heute einige dieser seit dem Mittelalter belegten Ämter erhalten geblieben.

Preußen

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Hauptartikel

:

Vierwerke

ZĂŒrich

In einigen StĂ€dten hat sich der Umzug einer Zunft oder von Zunftvereinigungen in der Form von Stadtfesten erhalten. In ZĂŒrich besteht mit dem SechselĂ€uten der bekannteste jĂ€hrliche Umzug der ZĂŒnfte, die hier den Status privatrechtlicher Vereine haben.

England

FĂŒr die zeitweise zunftĂ€hnlichen Korporationen der Londoner Gewerbetreibenden siehe den Hauptartikel Livery Company und seine Detailartikel.

Recht und Brauch im alten Handwerk

Das Zunftrecht galt in StĂ€dten, außerhalb dieser war das Handwerk zunftfrei oder unzĂŒnftig. Im Gegensatz zu den ZusammenschlĂŒssen der Großkaufleute waren ZĂŒnfte immer institutionell beschrĂ€nkt auf das jeweilige Einzelhandwerk – auch das ein Grund fĂŒr ihre weitgehende politische Ohnmacht. Außerhalb der ZĂŒnfte durfte der Zunftberuf nicht ausgeĂŒbt werden. Die Zunft umfasste alle AusĂŒbenden. Mitunter waren mehrere Ă€hnliche Berufe in einer Zunft zusammengefasst, um eine in der Stadt wirksame Macht zu erreichen.

Die ZĂŒnfte kontrollierten in den StĂ€dten die Anzahl der Handwerker und Gesellen und legten ihre Regeln schriftlich in obrigkeitlich genehmigten Zunftordnungen fest. Damit wurden die Regeln der jeweiligen Handwerksberufe aufgestellt und ĂŒberwacht, beispielsweise Ausbildungsregeln, Arbeitszeiten, ProduktqualitĂ€t und Preise. Dadurch sicherten sie, dass nicht zu viel Konkurrenz innerhalb einer Stadt entstand. Nach innen hatten die ZĂŒnfte das Recht der Selbstverwaltung, so regelten die Meister ihre Geldangelegenheiten eigenstĂ€ndig, wĂ€hlten ihre Vorsteher („Älteste“, Altmeister und Jungmeister) selbst, hatten teilweise auch die Gesellenkasse in Verwahr, konnten Strafen verhĂ€ngen und Bußgelder eintreiben, besaßen also gewisse gewerbepolizeiliche Befugnisse. Neben der wirtschaftlichen Funktion nahmen die ZĂŒnfte auch religiöse, soziale, kulturelle und militĂ€rische Aufgaben wahr. Bei schwerer Krankheit und Tod erhielten die Meisterfamilien eine UnterstĂŒtzung aus der Amtslade.

Die Gesellen (wie auch die Meisterfrauen) hatten kein Mitspracherecht. Sie und die Lehrlinge gehörten gleichwohl als Mitglieder minderen Rechts zur Zunft. Dies entsprach der Vorstellung fĂŒr das Ganze Haus mit dem Meister als Hausvater.

Wichtige Entscheidungen waren von Zustimmung oder Wohlwollen der Obrigkeit abhĂ€ngig. Um eine Kontrolle zu gewĂ€hrleisten, war in jeder Zunft die Morgensprache als ein regelmĂ€ĂŸiger Versammlungstermin eingerichtet, die nicht ohne Anwesenheit eines Ratsvertreters stattfand. Jede Zunft hatte einen festen Ort fĂŒr diese ZusammenkĂŒnfte. Altem Herkommen entsprach es, sich in einer bestimmten Kirche zu versammeln, andere hatten das Privileg im Rathaus zusammenzukommen und vermögendere Korporationen besaßen ein eigenes Zunfthaus, das auch fĂŒr Festlichkeiten der Mitglieder diente. Ärmere ZĂŒnfte trafen sich im Gasthaus, in der Gesellenherberge oder im Haus eines Meisters. Zur Tagesordnung gehörten Rechnungslegung, Meldungen zum MeisterstĂŒck, Freisprechungen von Lehrjungen. Klagen unter den Mitgliedern nahmen breiten Raum ein und waren möglichst hier zu schlichten, bevor die öffentliche Gerichtsbarkeit in Anspruch genommen wurde. Die Morgensprache fand bei geöffneter Lade statt. In dieser meist anspruchsvoll gestalteten Truhe waren die Urkunden, Gelder, Siegelstempel, und SilbergefĂ€ĂŸe (Willkomme) der Zunft aufbewahrt und konnten von allen gesehen werden. Schon vor dem Ende der ZĂŒnfte wurden die Morgensprachen dort abgeschafft, wo Gewerbekammern eingerichtet wurden.

Im SpĂ€tmittelalter grĂŒndeten ZĂŒnfte auch Singschulen, an denen der Meistergesang gepflegt wurde.

Auch die Gesellen hielten regelmĂ€ĂŸige Versammlungen (mancherorts Krugtage genannt) ab. Die ritualisierten Trinksitten ahmten die zeremoniellen GebrĂ€uche bei der Morgenansprache der Meister nach. Auch die Gesellen besaßen oft eine Lade, die Ă€hnlich wichtig genommen wurde wie die der Meister, und daher wurde oft die Gesellenkorporation selbst auch kurz als „Gesellenlade“ bezeichnet. Das ZusammengehörigkeitsgefĂŒhl einer Gesellenlade war ungleich stĂ€rker als das der Gesamtheit der Gesellen einer Stadt. Wo die Gesellen kĂ€mpferisch wurden, geschah dies nicht in einem modernen, politischen Sinne, der etwa auf soziale Verbesserungen abgezielt hĂ€tte, sondern hatte die Wahrung ĂŒberkommener Rechte, BrĂ€uche und Ehrbegriffe zum Ziel. Dennoch sahen Meister und Obrigkeit in den Gesellenunruhen des 18. und 19. Jahrhunderts eine so große Bedrohung, dass viele Gesellenladen aufgehoben wurden.

LebenslÀufe und soziale Strukturen

Lehrlinge

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Hauptartikel

:

Auszubildender

Wer als Lehrling aufgenommen werden wollte, kam in der Regel aus einer BĂŒrgerfamilie. Zu den Voraussetzungen fĂŒr den Eintritt in die Zunft gehörte durchweg und ausdrĂŒcklich die ehrbare Geburt. Auch durften seine Eltern nicht aus unehrbaren Berufen stammen, als solche galten, regional unterschiedlich, zum Beispiel Abdecker, Gerber, Henker, MĂŒller oder SchĂ€fer.cite-ref-24[24] Da auch den Juden von christlichen Obrigkeiten v. a. ab dem SpĂ€tmittelalter diverse Verbote auferlegt wurden, Handwerk und Ă€hnliches auszuĂŒben (u. a. durch den sog. Zunftzwang), ebenso vielfach der Grundbesitz untersagt war, hatten diese oft keinen Zugang zur zĂŒnftischen Ausbildung und erst recht keine Chance auf eine Meisterposition.cite-ref-25[25] Die Lehrzeit dauerte drei bis sechs Jahre. Die Zahl der Lehrlinge war in den einzelnen Gewerken unterschiedlich. Goldschmiede beschĂ€ftigten durchschnittlich nur einen Lehrling oder Gesellen, im Textilgewerbe waren es sehr viel mehr. Die Lehrlinge waren weitgehend rechtlos und vom Meister abhĂ€ngig. In ZĂŒnften mit großem HilfskrĂ€ftebedarf bezogen sie einen (geringen) Lohn, in den meisten Berufen mussten sie bzw. ihre VĂ€ter ein Lehrgeld bezahlen. FĂŒr sie gab es keine Organisationsform und keine Interessenvertretung. Daher existieren auch keine auf diese Gruppe bezogenen materiellen HandwerksaltertĂŒmer, wie sie von Meistern und Gesellen ĂŒberliefert wurden. Das GesellenstĂŒck als Abschluss der Lehrzeit ist wohl erst um 1800 aufgekommen.

Gesellen

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Hauptartikel

:

Geselle

Am Ende der Lehrzeit wurde der Lehrjunge, hĂ€ufig in der Versammlung der ganzen Zunft, „ausgeschrieben“, „losgegeben“ oder „abgedingt“. Mit diesem Ereignis waren in manchen ZĂŒnften grobe BrĂ€uche (HĂ€nseln) verbunden. Die Ableistung einer Wanderung war im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Meinung keineswegs in allen ZĂŒnften vorgeschrieben. Wo sie gefordert wurde, war dies erst in nachmittelalterlicher Zeit eingefĂŒhrt worden. Ob ein Geselle heiraten durfte, war fĂŒr die ganze Zunft einheitlich festgelegt. Im 18. Jahrhundert verschlechterte sich die soziale Lage der Gesellen zusehends. In noch stĂ€rkerem Maß als heute war der Arbeitsmarkt von saisonalen und konjunkturellen Schwankungen abhĂ€ngig. Unruhen und Arbeitsniederlegungen nahmen zu, zielten aber selten direkt auf die Beseitigung sozialer MissstĂ€nde ab, sondern hatten hĂ€ufig Ehrensachen zum Anlass; indirekt war auch dies freilich ein Ausdruck der ungelösten sozialen Probleme. Gesellenkorporationen waren vor allem nach innen stark, ĂŒber ein dumpf empfundenes GerechtigkeitsgefĂŒhl hinaus waren sie vor dem 19. Jahrhundert nur selten in der Lage, sich politisch zu artikulieren. Die gerade bei ihnen in Grobheit und ĂŒbertriebene Formelhaftigkeit ausufernden BrĂ€uche (HĂ€nseln, Schleifen, Gautschen usw.)cite-ref-26[26] können als Versuch gewertet werden, den sozialen Niedergang durch identitĂ€tsstiftende ExklusivitĂ€t zu kompensieren. Das BĂŒrgerrecht erwarb der Geselle in der Regel nicht. Vielen Gesellen fehlte das nötige Kapital, um sich als Meister selbststĂ€ndig zu machen. Chancen zu sozialem Aufstieg boten sich oft nur durch Übernahme einer Werkstatt auf dem Wege der Heirat mit Tochter oder Witwe des Meisters.

Meister

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Hauptartikel

:

Meister

Je angesehener und vermögender eine Zunft war, umso stĂ€rker war das BedĂŒrfnis der Meisterfamilien, sich nach außen abzuschließen und den Eintritt von Fremden zu behindern. Meistersöhne wurden bevorzugt, wenn sie eine Meistertochter aus dem gleichen Gewerbe heirateten („geschlossene Heiratskreise“). Man drosselte den Zugang durch Begrenzung der zugelassenen Meisterzahl oder eine Zulassungsquote pro Jahr. Gesellen, die Meister werden wollten, hatten je nach Stadt, Zunft und historischer Situation unterschiedlich weitere Bedingungen zu erfĂŒllen:

‱ Der Bewerber musste eine gewisse Zeit als Geselle am Ort gearbeitet haben.
‱ In vielen, aber nicht allen ZĂŒnften war eine mehrjĂ€hrige Gesellenwanderung abzuleisten.
‱ Ein MeisterstĂŒck war auf eigene Kosten anzufertigen.
‱ MĂ€ngel daran wurden nur zu gern von den prĂŒfenden Meistern gefunden und waren wiederum mit einer Geldbuße zu sĂŒhnen.
‱ Ein BĂŒrgeraufnahmegeld war zu zahlen.
‱ FĂŒr die WehrfĂ€higkeit war in manchen StĂ€dten ein eigener Brustpanzer anzuschaffen oder zu fertigen.
‱ Es waren verschiedene BetrĂ€ge an die Zunft, die BegrĂ€bniskasse und an den Meister, bei dem das MeisterstĂŒck gearbeitet wurde, zu zahlen.
‱ War der Versammlungsort der Zunft eine Kirche, konnten Abgaben fĂŒr Wachskerzen fĂ€llig sein.
‱ Es war der Besitz eines Hauses nötig oder das nötige Geld vorzulegen.
‱ Die Aufnahme war mit einem Mahl von mehreren GĂ€ngen fĂŒr alle Meister der Zunft verbunden.

Die hohen Anforderungen beim Zugang zur MeistertĂ€tigkeit waren nur teilweise mit der Sorge um einen hohen QualitĂ€tsstandard begrĂŒndbar. Vielmehr ging es darum, die Nachfrage mit dem Leistungsangebot in Abstimmung zu bringen und die Konkurrenz gering zu halten.cite-ref-27[27] Durch das beherrschende Angebotsmonopol wurden die Preise kartellartig von der Zunft festgelegt.

Handwerker außerhalb der ZĂŒnfte

Neben den ZĂŒnften gab es „Freie Gewerbe“ und SozietĂ€ten, die im Rang weniger geachtet waren und meist auch in geringerem Maße obrigkeitlich beaufsichtigt waren. In ihren Sitten und Einrichtungen eiferten sie gleichwohl dem Vorbild der angesehenen ZĂŒnfte nach.

Handwerker, die sich als KĂŒnstler durch besonderes Können auszeichneten oder als Unternehmer mit ihrer Wirtschaftskraft aus dem Zunftniveau herausragten, bekamen von der Obrigkeit gelegentlich den Status eines Freimeisters. Sie sind vergleichbar den Hofhandwerkern, die als BeschĂ€ftigte des Adels den stĂ€dtischen Ordnungsstrukturen entzogen waren.

ZĂŒnfte besaßen auf die Arbeiten, auf die sie privilegiert waren, ein Monopol. Allenfalls auf Messen oder JahrmĂ€rkten durften konkurrierende Produkte angeboten werden. Doch gab es allerorten eine quantitativ schwer zu fassende Schicht von Handwerkern, die in Norddeutschland so genannten Bönhasen, die außerhalb der ZĂŒnfte heimlich arbeiteten. Darunter waren Soldaten, die von ihrem Sold nicht leben konnten, Seeleute, die sich im Winter Arbeit an Land suchen mussten. Es gab darunter Gesellen, die wegen Heirat oder anderen „Verfehlungen“ aus der Zunft ausgeschlossen worden oder sonst irgendwie in ihrer Handwerkerlaufbahn gescheitert waren. Von den Zunftmeistern wurden sie angefeindet und verfolgt, als Bönhasen lĂ€cherlich gemacht und als „Pfuscher“, „Störer“ oder „StĂŒmper“ abqualifiziert. Es wurde ihnen auch mit Gewalt „das Handwerk gelegt“, indem die Zunftmeister bei ihnen eindrangen und Arbeiten samt Werkzeugen an sich nahmen. Von den Obrigkeiten wurden diese GewalttĂ€tigkeiten geduldet, doch die „kleinen Leute“ ergriffen bei diesen gelegentlich in SchlĂ€gereien ausartenden „Bönhasenjagden“ oft die Partei der billiger arbeitenden Illegalen. Ferner gehörten zur handwerklichen Unterschicht Flickschuster und Kesselflicker, die vielen HilfskrĂ€fte in den Textilgewerben und Ă€hnlich gering qualifizierte Berufen, die teils in der Zunft, teils außerhalb, teils geduldet, teils verfolgt, teils in der Stadt, teils in den VorstĂ€dten und auf dem Lande, aber immer nur am Rande des Existenzminimums ihr Auskommen fanden.

Frauen

Die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern begĂŒnstigte eine Entwicklung, die im 17. Jahrhundert abgeschlossen war. Sie fĂŒhrte zu einer VerdrĂ€ngung der Frau aus den HandwerkszĂŒnften oder wenigstens zur BeschrĂ€nkung fĂŒr Frauen auf wenige Berufe.cite-ref-28[28] Nach Étienne Boileau, PrĂ©vĂŽt von Paris, ist ĂŒberliefert, dass von etwa hundert Handwerksberufen mindestens fĂŒnf reine Frauenberufe waren, außerdem gab es einige gemischte.

„Gewerbe, in denen Frauen das Monopol hatten, waren auf der gleichen Basis organisiert wie die von MĂ€nnern betriebenen, und den Branchen, in denen MĂ€nner und Frauen gleichermaßen tĂ€tig waren, traten Frauen zu den gleichen Bedingungen bei wie MĂ€nner und waren dem gleichen Reglement unterworfen.“

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Eileen Power

FĂŒr Köln findet sich ein Beleg fĂŒr eine gemischte Zunft.

„Die Goldspinnerinnen waren mit einem Teil der GoldschlĂ€ger zu einer Zunft vereinigt.“

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Edith Ennen

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Gemischte Berufe in Köln

Es gab allerdings ZĂŒnfte, die Frauen als Zunftmitglieder akzeptierten, so die Garnmacher, die Seidenweber und die Seidenmacher. Als Familienangehörige waren Frauen an einigen Leistungen der ZĂŒnfte beteiligt, konnten aber meist keine Vollmitgliedschaft erwerben.cite-ref-31[31]

Viele Zunftordnungen enthielten die Vorschrift: Stirbt ein Meister, „muss die Witwe innerhalb von ein bis zwei Jahren erneut heiraten, ansonsten verliert sie die Werkstatt ihres Mannes“. In einigen StĂ€dten war es auch möglich, dass die Witwe im Namen des Sohnes und Nachfolgers das GeschĂ€ft bis zur MĂŒndigkeit weiterfĂŒhrte.

Slawen

Im deutsch-slawischen Kontaktraum östlich der Elbe-Saale-Linie, vor allem im LĂŒneburger Wendland, dem Erzstift Magdeburg, der Mark Brandenburg, den Territorien der sĂŒdlichen OstseekĂŒste sowie vereinzelt auch in den beiden Lausitzen, lassen sich in historischen Quellen des SpĂ€tmittelalters vereinzelt sogenannte Wendenpassus (Terminus technicus nach Winfried Schich) nachweisen, die in der Ă€lteren Forschungsliteratur hĂ€ufig etwas ĂŒbertrieben als „Wendenklausel“ oder „Deuschtumsparagraph“ bezeichnet wurden.cite-ref-32[32] Diese besagten, dass Wenden (d. h. Slawen) der Beitritt in eine Zunft oder aber der Erwerb des vollen BĂŒrgerrechts in einer Stadt (als Voraussetzung zum Zunftbeitritt) erheblich erschwert oder ganz verwehrt werden sollte.

Der Ă€lteste Beleg eines Wendenpassus stammt aus einem Zunftstatut der Schuhmacher von Beeskow (1353). Vermeintlich Ă€ltere Belege haben sich bislang immer als falsch datiert oder nachtrĂ€glich hinzugefĂŒgt herausgestellt. Ab dem spĂ€ten 14. Jahrhundert verbreitet sich das PhĂ€nomen dann ĂŒberregional. Der Hintergrund dieser Entwicklung ist wohl nicht, wie von der Ă€lteren Forschung hĂ€ufig unterstellt, in „nationalen Spannungen“ zu suchen, sondern in der sich verschĂ€rfenden sozialen und ökonomischen Krise des zĂŒnftischen Handwerks sowie auch der lĂ€ndlichen Agrargesellschaft im Verlaufe des SpĂ€tmittelalters. Dabei versuchten die ZĂŒnfte der zunehmend anschwellenden Landflucht entgegenzuwirken, indem sie die HĂŒrden zur Niederlassung in der Stadt sukzessive erhöhten. Da die Landbevölkerung in den betreffenden Regionen seinerzeit noch zu großen Teilen aus Slawen bestand, ließ sich mit einem universal formulierten Wendenpassus ein nennenswerter Teil dieser in die StĂ€dte drĂ€ngenden und von den alteingesessenen Bewohnern als Bedrohung wahrgenommenen Menschen erfassen. Die Diskriminierung von Slawen respektive gebĂŒrtigen Slawen konnte verschiedene Formen annehmen: von der Erhöhung des BĂŒrgergeldes speziell fĂŒr Sorben (so in Kamenz 1518 und 1530)cite-ref-33[33] bis zum generellen Niederlassungsverbot von Wenden (so in LĂŒneburg 1409).cite-ref-34[34]

Die tatsĂ€chliche Tragweite und Bedeutung des PhĂ€nomens „Wendenpassus“ sollte bei all dem jedoch nicht ĂŒberschĂ€tzt werden, zumal die Quellenlage teils unĂŒbersichtlich und widersprĂŒchlich ist. Richtig ist, dass es sich hierbei um eine Form der Diskriminierung handelte, die nachweislich Ă€ltere antislawische Vorurteile aus der Zeit der deutschen Ostsiedlung aufgriff und in einem verĂ€nderten Kontext mit neuer Relevanz versah. GrundsĂ€tzlich falsch ist aber die Behauptung, es habe in den deutschen StĂ€dten des Mittelalters und der FrĂŒhneuzeit gar keine slawische Stadtbevölkerung gegeben bzw. diese sei gezielt unterdrĂŒckt und verdrĂ€ngt worden. Dagegen sprechen bereits Zeugnisse wie der sorbische BĂŒrgereid von Bautzen (um 1532). Einzelne Fallbeispiele, wie Beeskow oder Luckau, weisen zudem darauf hin, dass sich die eingefĂŒhrten BeschrĂ€nkungen des Wendenpassus (zunĂ€chst) nur auf neu hinzuziehende, nicht jedoch auf bereits ansĂ€ssige Sorben bezogen. Auch können wir, da oft nur normatives Quellenmaterial zur VerfĂŒgung steht, bislang nicht abschließend einschĂ€tzen, wie konsequent diese Bestimmungen im Einzelnen ĂŒberhaupt durchgesetzt wurden und fĂŒr wie lange sie tatsĂ€chlich in Kraft blieben. Das Beispiel Kamenz zeigt etwa, dass trotz Wendenpassus der Zuzug sorbischer NeubĂŒrger in die Stadt nicht zwingend einbrechen musste und spĂ€ter sogar wieder derart ansteigen konnte, dass die Abfassung eines sorbischen BĂŒrgereides nötig wurde.cite-ref-35[35]

Die Berufslehre als Mittel der Zunftordnung gegen wachsende Konkurrenz

Im Jahr 1562 wurden in England stĂ€dtische Zunftordnungen verallgemeinert und zu öffentlichem Recht erhoben. Zum einen wurde die Lehrzeit je nach Land auf fĂŒnf (z. B. Frankreich) bis sieben (z. B. England, Heiliges Römisches Reich) Jahre festgelegt, wĂ€hrend andererseits fĂŒr jede Zunft vorgeschrieben wurde, wie viele Lehrlinge ein Meister ausbilden durfte. Die lange Lehrzeit wie auch die BeschrĂ€nkung der Lehrlingszahl fĂŒhrten zu einem grĂ¶ĂŸeren Ausbildungsaufwand, was folglich die Zahl der Konkurrenten niedrig und die Preise hoch hielt.

Wie Adam Smith 1776 kritisierte, könne eine lange Lehrzeit kein Garant fĂŒr eine hochstehende QualitĂ€t der hergestellten Waren darstellen. Des Weiteren sah er in der Zunftordnung VerstĂ¶ĂŸe gegen die Freiheit, indem ein armer Mann daran gehindert wurde, seine Kraft (= sein Kapital) uneingeschrĂ€nkt zu nutzen. Anstatt dass eine lange Lehrzeit den Fleiß des Lehrlings fördern wĂŒrde, hegten Lehrlinge eine innere Abneigung gegen Arbeit, wenn nichts Neues dazugelernt werden könne. Insgesamt sah Smith in der zĂŒnftischen Berufslehre eine Institution, welche hauptsĂ€chlich die Produzenten schĂŒtzte, wobei deren Abschaffung dem Konsumenten durch niedrigere Preise aufgrund höherer Konkurrenz zugutekĂ€me. (Berufs-)Bildung sollte gemĂ€ĂŸ Smith entprivatisiert werden, um die Dynamisierung der Gesellschaft voranzutreiben und um die Qualifizierung von Lehrlingen sicherzustellen.cite-ref-36[36]

Auch Christoph Bernoulli kritisierte die wirtschaftlichen EinschrĂ€nkungen der Zunftordnung 1822 in seiner Schrift Über den nachteiligen Einfluss der Zunftverfassung auf die Industrie, da sie sich fĂŒr Lehrlinge als nachteilig erweisen wĂŒrden. Daraufhin forderte er, das Zunftwesen direkt abzuschaffen. Sein Gegenspieler Johann Jakob Vest ĂŒberzeugte viele seiner AnhĂ€nger von den negativen Folgen einer zunftlosen Gesellschaft und kritisierte Bernoulli, nur Negatives am Zunftwesen anzuprangern, ohne dabei selber VorschlĂ€ge fĂŒr Neuerungen vorzulegen. Im Streit um den weiteren Verlauf des Zunft- und Innungswesens stand dabei das Lehrlingswesen im Mittelpunkt, da es das zentrale Reproduktionsmittel der ZĂŒnfte war. Eine Reformation des Lehrlingswesens hĂ€tte das Ende der ZĂŒnfte und letzten Endes auch eine Neuordnung der Gesellschaft bedeutet.

Mit dem Ende der ZĂŒnfte im 19. Jahrhundert infolge der Industrialisierung folgte eine Entprivatisierung und eine Entkorporisierung der Berufsausbildung, da die Organisation der Berufsbildung nun staatlich anstatt durch ZĂŒnfte geregelt wurde. Neu wurden ebenso national gĂŒltige Ausbildungsstandards definiert. Damit wurde (v. a. im deutschsprachigen Raum) Bildung mit ihren Zielen, berufliche Qualifikationen und gesellschaftliche Kompetenzen zu vermitteln, ĂŒber Berufe neu organisiert. Ironischerweise geschah die Modernisierung der Gesellschaft gerade durch die Berufsbildung, die in den ZĂŒnften Modernisierungsfolgen abfedern und einen Mittelstand etablieren sollte, indem auf der Basis der traditionell-handwerklichen Berufe ein staatlich geregeltes Berufsbildungssystem etabliert wurde.cite-ref-37[37]

Siehe auch
Literatur

‱ Gerhard Deter: Rechtsgeschichte des westfĂ€lischen Handwerks im 18. Jahrhundert. Das Recht der Meister (= Geschichtliche Arbeiten zur westfĂ€lischen Landesforschung. Wirtschafts- und sozialgeschichtliche Gruppe. Band 8). Aschendorff, MĂŒnster 1990, ISBN 3-402-06792-7 (Zugleich: MĂŒnster (Westfalen), UniversitĂ€t, Dissertation, 1987).
‱ Heinz-Gerhard Haupt (Hrsg.): Das Ende der ZĂŒnfte. Ein europĂ€ischer Vergleich (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft. Band 151). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2002, ISBN 3-525-35167-4 (Digitalisat).
‱ Sabine von Heusinger: Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (= Vierteljahrschrift fĂŒr Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Beiheft 206). Steiner, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-515-09392-7 (Volltext).
‱ Arnd Kluge: Die ZĂŒnfte. Steiner, Stuttgart 2007, ISBN 978-3-515-09093-3.
‱ Knut Schulz: Handwerk, ZĂŒnfte und Gewerbe. Mittelalter und Renaissance. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2010, ISBN 978-3-534-20590-5.
‱ Berent Schwineköper (Hrsg.): Gilden und ZĂŒnfte. KaufmĂ€nnische und Gewerbliche Genossenschaften im frĂŒhen und hohen Mittelalter (= Konstanzer Arbeitskreis fĂŒr Mittelalterliche Geschichte. VortrĂ€ge und Forschungen. Band 29). Thorbecke, Sigmaringen 1985, ISBN 3-7995-6629-5 (online).
‱ Thomas Schindler, Anke Keller, Ralf SchĂŒrer (Hrsg.): ZĂŒnftig! Geheimnisvolles Handwerk 1500-1800. Verlag des Germanischen Nationalmuseums, NĂŒrnberg 2013, ISBN 978-3-936688-73-3.
‱ Anke Keller, Ralf SchĂŒrer (Hrsg.): Die Zunft zwischen historischer Forschung und musealer ReprĂ€sentation. Tagungsband aus dem Verlag des Germanischen Nationalmuseums, NĂŒrnberg 2013, ISBN 978-3-936688-90-0.

Weblinks

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: Gilden

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: Zunfthaus

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Wiktionary: Zunft

– BedeutungserklĂ€rungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Wikisource: Zunft

– Quellen und Volltexte

‱ Literatur von und ĂŒber Zunft im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
‱ ZĂŒnfte. In: www.mittelalter-handwerk.de. Abgerufen am 27. November 2024
‱ Suche nach Zunft. In: Deutsche Digitale Bibliothek

Einzelnachweise und Anmerkungen

cite-note-11. ↑ Franz Irsigler: Zur Problematik der Gilde- und Zunftterminologie, in: Gilden und ZĂŒnfte. KaufmĂ€nnische und gewerbliche Genossenschaften im frĂŒhen und hohen Mittelalter, hrsg. v. Berent Schwineköper, Sigmaringen 1985, S. 53–70. Wieder abgedruckt in: Miscellanea Franz Irsigler. Festgabe zum 65. Geburtstag, hrsg. v. Volker Henn, Rudolf Holbach, Michel Pauly und Wolfgang Schmid, Trier 2006, S. 187–203.
cite-note-22. ↑ Christian Meier (Hrsg.): Die okzidentale Stadt nach Max Weber. Zum Problem der Zugehörigkeit in Antike und Mittelalter (= Historische Zeitschrift. Beiheft. NF Band 17). Oldenbourg, MĂŒnchen 1994, ISBN 3-486-64417-3, JSTOR:i20522869.
cite-note-33. ↑ Fachliteratur zum Thema: Jean Pierre Waltzig: Étude historique sur les corporations professionnelles chez les Romains depuis les origines jusqu’à la chute de l’empire, d’Occident (= AcadĂ©mie Royale des Sciences, des Lettres et des Beaux-Arts de Belgique. MĂ©moires CouronnĂ©s et Autres MĂ©moires. Collection in-8°. Band 50, 1–4, ISSN 0770-8254). 4 BĂ€nde. C. Peeters, BrĂŒssel u. a. 1895–1900.
cite-note-44. ↑ Geschichte der Zunft. Die Urgeschichte der Frankfurt-SachsenhĂ€user Fischerzunft. Frankfurter Fischer- und Schifferzunft, abgerufen am 31. Oktober 2017.
cite-note-55. ↑ Peter Weidisch: WĂŒrzburg im »Dritten Reich«. In: Ulrich Wagner (Hrsg.): Geschichte der Stadt WĂŒrzburg. 4 BĂ€nde, Band I-III/2, Theiss, Stuttgart 2001–2007; III/1–2: Vom Übergang an Bayern bis zum 21. Jahrhundert. 2007, ISBN 978-3-8062-1478-9, S. 196–289 und 1271–1290; hier: S. 259, Abb. 70.
cite-note-66. ↑ vgl. Peter Eitel: Die oberschwĂ€bischen ReichsstĂ€dte im Zeitalter der Zunftherrschaft. Untersuchungen zu ihrer politischen und sozialen Struktur unter besonderer BerĂŒcksichtigung der StĂ€dte Lindau, Memmingen, Ravensburg und Überlingen (= Schriften zur sĂŒdwestdeutschen Landeskunde. 8, ZDB-ID 500514-0). MĂŒller & Graff, Stuttgart 1970, (Zugleich: TĂŒbingen, UniversitĂ€t, Dissertation, 1967).
cite-note-77. ↑ Jos Van den Nieuwenhuizen: Altars, from chantry to craft. In: Ria Fabri, Nico Van Hout (Ed.): From Quinten Metsijs to Peter Paul Rubens. Masterpieces from the Royal Museum Reunited in the Cathedral. Bai Publishers, Antwerp 2009, ISBN 9789 0858 6537 7, S. 17.
cite-note-88. ↑ Bert De Munck: From religious devotion to commercial ambition? In: Ria Fabri, Nico Van Hout (Ed.): From Quinten Metsijs to Peter Paul Rubens. Masterpieces from the Royal Museum Reunited in the Cathedral. Bai Publishers, Antwerp 2009, ISBN 9789 0858 6537 7, S. 23.
cite-note-99. ↑ vgl. Ludwig FĂŒrstenwerth: Die VerfassungsĂ€nderungen in den oberdeutschen ReichsstĂ€dten zur Zeit Karls V. Göttingen 1893, (Göttingen, UniversitĂ€t, Dissertation, 1893; archive.org).
cite-note-0-1010. ↑ Von denen eine Zunfft aufrichtende Personen, und ob einer in zwey ZĂŒnfften seyn könne. In: die hochteutsche Rechtsgelahrte SocietĂ€t (Hrsg.): Allgemeines juristisches Oraculum. Band 5. Johann Samuel Heinsius, Leipzig 1748, S. 24 (google.de).
cite-note-1111. ↑ Franz-Josef Sehr: Brandschutz im Heimatgebiet vor 300 Jahren. In: Der Kreisausschuss des Landkreises Limburg-Weilburg (Hrsg.): Jahrbuch fĂŒr den Kreis Limburg-Weilburg 2022. Limburg 2021, ISBN 978-3-927006-59-1, S. 223–228.
cite-note-1212. ↑ Wilhelm Abel (Hrsg.): Handwerksgeschichte in neuer Sicht (= Göttinger BeitrĂ€ge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte. 1). Neuauflage. Schwartz, Göttingen 1978, ISBN 3-509-01068-X.
cite-note-1313. ↑ Michael StĂŒrmer: Herbst des Alten Handwerks. MĂŒnchen 1979.
cite-note-1414. ↑ Arno Herzig: Organisationsformen und Bewußtseinsprozesse Hamburger Handwerker und Arbeiter in der Zeit von 1790–1848. In: Arno Herzig, Dieter Langewiesche, Arnold Sywottek (Hrsg.): Arbeiter in Hamburg. Unterschichten, Arbeiter und Arbeiterbewegung seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert. Verlag Erziehung und Wissenschaft, Hamburg 1983, ISBN 3-8103-0807-2, S. 95–108, hier S. 102.
cite-note-1515. ↑ Heinrich Laufenberg: Geschichte der Arbeiterbewegung in Hamburg, Altona und Umgegend. Band 2. Auer, Hamburg 1931, S. 85 ff.
cite-note-1616. ↑ Heinz-Gerhard Haupt: Das Ende der ZĂŒnfte. Ein europĂ€ischer Vergleich. Göttingen 2002.
cite-note-1717. ↑ Gerd Reißner: Die Entwicklung der Druckkunst in Bremen, Druck von Carl SchĂŒnemann, Bremen 1955, Seite 22
cite-note-1818. ↑ Heinrich von Loesch (Bearb.): Die Kölner Zunfturkunden nebst anderen Kölner Gewerbeurkunden bis zum Jahre 1500. 2 Bde. Erster Band: Allgemeiner Teil. Zweiter Band: Spezieller Teil. Nachdruck der Ausgabe Bonn 1907. (Publ. d. Ges. f. Rhein. Gesch. XXII). DĂŒsseldorf : Droste 1984. - Bd.1 enthĂ€lt eine ausfĂŒhrliche geschichtliche Abhandlung zu Entstehung, Funktion und Arbeitsweise der Kölner ZĂŒnfte.
cite-note-crowston-1919. ↑ Crowston, Clare: Women, Gender, and Guilds in Early Modern Europe: An Overview of Recent Research. International Review of Social History, vol. 53, 2008, pp. 19–44. JSTOR:26405466. Accessed 19 Nov. 2023.
cite-note-2020. ↑ Jos Van den Nieuwenhuizen: Altars, from chantry to craft. In: Ria Fabri, Nico Van Hout (Ed.): From Quinten Metsijs to Peter Paul Rubens. Masterpieces from the Royal Museum Reunited in the Cathedral. Bai Publishers, Antwerp 2009, S. 13–19.
cite-note-2121. ↑ Hannes Obermair: Das alte Schneiderhandwerk in Bozen. In: Der Schlern. Band 85, Nr. 1, 2012, S. 32–36, hier S. 33.
cite-note-2222. ↑ (nicht zu verwechseln mit den religiösen Bruderschaften des Mittelalters)
cite-note-2323. ↑ Franklin Kopitzsch, Daniel Tilgner (Hrsg.): Hamburg Lexikon. 4., aktualisierte und erweiterte Sonderausgabe. Ellert & Richter, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8319-0373-3, S. 18 f.
cite-note-2424. ↑ Die Reichshandwerksordnung von 1731 hatte diese AusschlĂŒsse mit wenig Erfolg zu verhindern gesucht: „Demnach auch allbereits in der Policey-Ordnung de Anno 1548. Tit. 37. und 1577. Tit. 38. wegen gewisser Persohnen versehen / daß deren Kindern von denen Gafflen / Aembtern / GĂŒlten / Innungen / ZĂŒnfften und Handwerckern nicht ausgeschlossen werden sollen. Als hat es dabey allerdings sein vestes Bewenden / und sollen berĂŒhrte Constitutiones kĂŒnftig durchgĂ€ngig genau befolgt / nicht weniger auch derer Gericht-Fron-Thurn-Holtz- und Feld-HĂŒter / Todten-GrĂ€ber / Nacht-WĂ€chter / Bettel-Vögten / Gassen-Kehrer / Bach-Feger / SchĂ€fer und dergleichen / in Summa keine Profession, und Handthierung / dann bloß die Schinder allein / biß auf deren zweyte Generation, in so ferne allenfalls die erstere eine andere ehrliche Lebens-Arth erwĂ€hlet / und darinn mit den Ihrigen wenigst 30. Jahr lang continuiret hĂ€tten / ausgenommen / verstanden / und bey denen Handwerckeren ohne Weigerung zugelassen werden 
“ (zit. nach: Gudrun Decker, Alexander Decker: LebensverhĂ€ltnisse im 16., 17. und 18. Jahrhundert. In: Helmut Hoffacker (Hrsg.): Materialien zum historisch-politischen Unterricht. Materialienband 4: Reformation und Bauernkrieg. LebensverhĂ€ltnisse und Erzeihungsgeschichte 1500–1800. Absolutismus. Metzler, Stuttgart 1982, ISBN 3-476-20266-6, S. 93).
cite-note-2525. ↑ Anke Sczesny: ZĂŒnfte. Abgerufen am 3. MĂ€rz 2017.
cite-note-2626. ↑ Friedrich Rauers: HĂ€nselbuch. Essen 1936. – Rudolf Wissell: Des alten Handwerks Recht und Gewohnheit, Berlin, 2. erweiterte Ausgabe 1988
cite-note-2727. ↑ Philipp Gonon, Rolf Arnold: EinfĂŒhrung in die BerufspĂ€dagogik (= EinfĂŒhrungstexte Erziehungswissenschaft. Band 6 = UTB 8280). Budrich, Opladen u. a. 2006, ISBN 3-8252-8280-5, S. 41.
cite-note-2828. ↑ Christine Werkstetter: Frauen im Augsburger Zunfthandwerk. Arbeit, Arbeitsbeziehungen und GeschlechterverhĂ€ltnisse im 18. Jahrhundert (= Colloquia Augustana. Band 14). Akademie-Verlag, Berlin 2001, ISBN 3-05-003617-6 (Zugleich: Augsburg, UniversitĂ€t, Dissertation, 1999).
cite-note-291. Eileen Power: Das Leben der Frau im Mittelalter – Frauenberufe in Paris. S. 76 f.
cite-note-302. Edith Ennen: Frauen im Mittelalter. 6. Auflage. Beck, MĂŒnchen 1999, ISBN 3-406-09528-3, S. 160.
cite-note-3131. ↑ Margret Wensky: Frau – C. Die Frau in der mittelalterlichen Gesellschaft – III. Die Frau in der stĂ€dtischen Gesellschaft. In: Lexikon des Mittelalters (LexMA). Band 4. Artemis & Winkler, MĂŒnchen/ZĂŒrich 1989, ISBN 3-7608-8904-2, Sp. 864 f., hier Sp. 865.
cite-note-3232. ↑ Winfried Schich: Zum Ausschluß der Wenden aus den ZĂŒnften nord- und ostdeutscher StĂ€dte im spĂ€ten Mittelalter. In: Antoni Czacharowski (Hrsg.): Nationale, ethnische Minderheiten und regionale IdentitĂ€ten in Mittelalter und Neuzeit. Uniwersytet MikoƂaja Kopernika, ToruƄ 1994, ISBN 83-231-0581-2, S. 31–51.
cite-note-3333. ↑ Hermann Knothe (Hrsg.): Urkundenbuch der StĂ€dte Kamenz und Löbau (= Codex diplomaticus Saxoniae regiae. Hauptteil 2, Band 7). Giesecke & Devrient, Leipzig 1883, S. 128, 139.
cite-note-3434. ↑ Winfried Schich: Zum Ausschluß der Wenden aus den ZĂŒnften nord- und ostdeutscher StĂ€dte im spĂ€ten Mittelalter. In: Antoni Czacharowski (Hrsg.): Nationale, ethnische Minderheiten und regionale IdentitĂ€ten in Mittelalter und Neuzeit. Uniwersytet MikoƂaja Kopernika, ToruƄ 1994, ISBN 83-231-0581-2, S. 31–51, hier S. 45.
cite-note-3535. ↑ Vgl. Frido Mětơk: Die Stellung der Sorben in der territorialen Verwaltungsgliederung des deutschen Feudalismus. Ein Beitrag zur Rechts- und Verfassungsgeschichte des deutschen Feudalismus im Sorbenland (= Spisy Instituta za Serbski Ludospyt w Budyơinje. 43, ZDB-ID 135256-8). Domowina, Bautzen 1968, S. 121f.
cite-note-3636. ↑ Philipp Gonon, Rolf Arnold: EinfĂŒhrung in die BerufspĂ€dagogik (= EinfĂŒhrungstexte Erziehungswissenschaft. Band 6 = UTB 8280). Budrich, Opladen u. a. 2006, ISBN 3-8252-8280-5, S. 31–33.
cite-note-3737. ↑ Philipp Gonon, Rolf Arnold: EinfĂŒhrung in die BerufspĂ€dagogik (= EinfĂŒhrungstexte Erziehungswissenschaft. Band 6 = UTB 8280). Budrich, Opladen u. a. 2006, ISBN 3-8252-8280-5, S. 41–43.